Gesetze / Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
GEEV§ 10 Ausschluss von Geboten
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/10#abs-1 (1) Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin diesem Gebot eine Sicherheit oder eine Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEEV%202017/10#abs-2 (2) Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Windenergieanlage an Land oder Solaranlage auf dem in seinem Gebot angegebenen Standort plant, und
Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Solaranlagen oder Windenergieanlage an Land weitere Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land zugebaut werden sollen und hierfür Gebote abgegeben werden.